ALLGEMEINE LIEFER-
UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

(Stand 01/2021)

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Lübbert Warenhandel GmbH
Traberweg 2
22159 Hamburg

1. Geltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen

Für sämtliche von uns abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen, auch wenn der Auftraggeber (im nachfolgenden Kunde) ihnen widersprochen und/oder sich auf andere Bedingungen bezogen hat. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend.
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam. wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

3. Preise

a) Soweit wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbaren, hat der Kunde den am Liefertag geltenden Preis zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.

b) Unsere Preise verstehen sich bei Sendungen unter 1000 kg unfrei, bei Sendungen bis 2.5 to frei Empfangsstation und bei Sendungen über 2,5 to frei Haus.

4. Zahlungsbedingungen

a) Sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, haben alle Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung mit 2% Skonto oderinnerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Die Hergabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung und erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber.

b) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche in jedem Fall Zinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.

c) Der Kunde darf nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten.

d) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzuge, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl weitere Lieferungen, einerlei aus welchen Verträgen, entweder völlig einzustellen oder von der vorherigen Bezahlung des offenstehenden Saldos bzw. von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Dasselbe gilt, wenn uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit oder die Erfüllungsbereitschaft des Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen, ohne daß die Voraussetzungen des § 321 BGB vorzuliegen brauchen.

5. Lieferung

a) Bei Lieferungen, die über eine bestimmte Zeitspanne auszuführen sind, gilt jede Lieferung als ein besonderes Geschäft.

b) Falls der Kunde bei einer Lieferung auf Abruf die Ware bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht abgerufen hat, steht es uns frei, entweder die Ware in Rechnung zu stellen und unaufgefordert an den Kunden abzusenden oder vom Vertrag zurückzutreten.

c) Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Eine mangelhafte, nicht rechtzeitige oder nicht erfolgte Teillieferung begründet keine Rechte des Kunden bezüglich des Vertrages im Übrigen.

d) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, versenden wir die Ware für Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahrgeht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson oder an die Leute des Kunden auf diesen über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Soweit wir eine von dem Kunden erteilte Versandvorschrift befolgen, geschieht dies ohne eine Verantwortung hierfür zu übernehmen und lediglich im Auftrage und für Rechnung sowie Gefahr des Kunden. Die Versicherung des Transports obliegt dem Kunden. Haben die Transportpersonen (Spediteur, Bahn oder sonstige Transportunternehmen) oder die Leute des Kunden die Ware vorbehaltslos übernommen, so ist jede nachträgliche Reklamation wegen der äußeren Beschaffenheit ausgeschlossen.

6. Lieferzeit und Leistungsstörungen

a) Unsere sämtlichen Abschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung; dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen.

b) Liefertermine sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart bestätigt haben, nur ungefähr zu verstehen.

c) Wir haften nicht für Verzögerungen oder Unmöglichkeit der Lieferung bzw. Leistung, die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen. lm Falle einer dauernden Unmöglichkeit der Leistung werden wir von unserer Verpflichtung frei, ohne dass der Kunde Ansprüche gegen uns stellen kann. lm Falle eines vorübergehenden Leistungshindernisses verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

d) Falls wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug geraten oder uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird, ist der Kunde, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende sonstige Anspüche des Kunden bestehen nicht.

lm Falle grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter oder im Falle einer gesetzlich zwingenden Haftung unsererseits für grobes Verschulden unserer Erfüllungshilfen haften wir mit der Maßgabe auf Ersatz des voraussehbar gewesenen Schadens, dass nur unmittelbare Schäden ersetzt werden. Von uns zu erstattende Schäden werden in jedem Fall nur bis zur Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes ersetzt.

7. Auskünfte und Raterteilung

Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Jedwede Haftung unsererseits für eine von uns gewährte Beratung – einerlei welcher Art – ist ausgeschlossen.


8. Gewährleistung

a) Alle Muster- und Spezifikationsdaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zugesichert sind.

b) Wir leisten unter Ausschluss aller sonstigen Erfüllungs-. Gewährleistungs- und Ersatzansprüche für Mängel unserer Leistung oder Lieferung wie folgt Gewähr:
Offene Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware oder Ausführung der Leistung, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Für Waren, die entweder mit einem offenen Mangel oder nach Entdeckung eines verborgenen Mangels ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet oder weiter veräußert werden, entfällt jede Haftung unsererseits.

Für ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügte Mängel leisten wir mit der Maßgabe Gewähr, dass wir alle Mängel, die innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang bzw. nach Abnahme auftreten und uns unverzüglich angezeigt worden sind, auf unsere Kosten beseitigen oder bei einer Lieferung nach unserer Wahl einwandfreie Ersatzware liefern. Für die Nachbesserung oder Ersatzware leisten wir nur in demselben Umfang Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
Wird eine von uns wegen eines Mangels der Lieferung oder Leistung gewährte Ersatzlieferung oder Nachbesserung unmöglich oder nicht rechtzeitig oder auch nach mehreren Bemühungen unsererseits nicht ordnungsgemäß erfüllt, so ist der Kunde nach angemessener Nachfrist zur Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung berechtigt.

9. Sonstige Haftung

Jede sonstige über die vorstehenden Ziff. 6 und 8 hinausgehende Haftung unsererseits, einerlei aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Gewährleistung, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung (auch aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung) ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden vor.

lm Falle grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter haften wir auf Ersatz des voraussehbar gewesenen Schadens mit der Maßgabe, dass nur unmittelbare Schäden ersetzt werden. ln jedem Falle werden etwaige Schäden nur bis zur Höhe des Vertragsentgeltes ersetzt.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall einer gesetzlichen zwingenden Haftung unsererseits für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien und Waren (nachstehend Waren) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie eine Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.

b) Der Kunde ist im normalen Geschäftsverkehr zur Vermischung, Verbindung sowie Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware berechtigt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung nimmt der Kunde für uns als Hersteller mit der Maßgabe vor, dass wir Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand erwerben.

Bei einer Vermischung, Verbindung sowie Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Sollte unser Eigentum vollständig untergehen und der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache erwerben, so sind wir uns mit dem Kunden schon jetzt darüber einig, dass wir Miteigentum an der neuen Sache erwerben, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, und dass der Kunde diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt.

c) Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

d) Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Waren mit allen Neben- und Sicherungsrechten, einschließlich Wechsel und Schecks sowie Saldoforderungen in einer laufenden Rechnung, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bei Miteigentum beschränkt sich die Abtretung auf einen dem Miteigentum an der Sache entsprechenden Anteil an der Forderung aus dem Verkauf. Werden die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen zusammen mit anderen Sachen, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so beschränkt sich die vereinbarte Vorausabtretung bei Warenlieferungen auf die Höhe des anteiligen Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer im Verhältnis zu dem Gesamtpreis bzw. der Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen auf die Höhe der Werklohnforderung im Verhältnis zu dem Gesamtpreis.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werkvertrages oder eines Werklieferungsvertrages verwendet.

e) Unbeschadet der Abtretung und des Einziehungsrechtes ist der Kunde nur solange zur Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vollständig nachkommt und wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben.

Der Kunde hat uns jede Beeinträchtigung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware oder an den uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen. Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden berechtigt, von diesem Auskünfte über den Bestand an Vorbehaltsware, über den Bestand unseres (Mit-)Eigentums sowie über den Bestand der an uns abgetretenen Forderungen zu verlangen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unverzüglich die Forderungsabtretung anzuzeigen und uns eine vollständige Auflistung unserer Forderungen, in der Namen und Anschrift der Schuldner verzeichnet sind, zu übergeben.

f) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken versichert zu halten. Er tritt uns hiermit seine eventuellen Versicherungsansprüche ab, soweit sie Schäden an der Vorbehaltsware betreffen. Wir nehmen die Abtretung an.

11. Gerichtsstand und Rechtsanwendung

Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen ist Hamburg.

Alle Verträge, für die diese Lieferungs- und Leistungsbedingungen gelten, unterliegen dem deutschen Recht. Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dem für seinen Sitz bzw. im Falle einer selbständigen Niederlassung an dem für deren Sitz bestehenden Gerichtsstand zu verklagen.

12. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt das als vereinbart, was dem mit der ungültigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.